Keine Altersgrenze bei der Notbetreuung
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Für behinderte Kinder sind Ausnahmen möglich, doch kaum jemand wusste das. (Archivfoto: t&w)
Lüneburg. Mit 14 Jahren sind Kinder alt genug, um alleine zu Hause zu bleiben, befand das niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung und setzte deshalb die Notbetreuung an Schulen während der Corona-Pandemie nur bis zur 8. Klasse an. „Normalerweise ist das auch in Ordnung“, findet auch Corinna Dartenne, Elternratsvorsitzende der Förderschule am Knieberg in Lüneburg. „Aber für Kinder mit Behinderung muss es da eine andere Regelung geben.“ Diese gibt es auch – nur wussten davon die handelnden Personen nichts.
„Meine Tochter ist in der 12. Klasse“, erklärt Dartenne das Problem, „aber sie ist im Kopf 18 Monate alt. Niemand würde ein 18 Monate altes Kind allein zu Hause lassen.“ Dartenne selbst arbeitet nicht in einem „systemrelevanten“ Beruf, für die die Notbetreuung gedacht ist. Aber sie setzt sich als Vorsitzende für die Eltern ein, die bei der Polizei, im Krankenhaus oder in der Justiz arbeiten – und ein schwerbehindertes Teenager-Kind zu Hause haben.
Torsten Jahn, Konrektor der Förderschule am Knieberg, betont, dass die Schule strikt den Anweisungen der Landesschulbehörde folgen müsse. „Was wir von da kriegen, werden und müssen wir befolgen.“ Die Schule sei durchaus bereit, die Notbetreuung auch für ältere Kinder anzubieten, wenn dies von der Landesschulbehörde so kommuniziert werde.
Allerdings müsse bedacht werden, dass gerade die Schüler der Förderschule für geistige Entwicklung häufig zur Hochrisikogruppe gehören. Deshalb sei es wichtig, die Kontakte so gering wie möglich zu halten. Jahn: „Wir nehmen das hier sehr ernst.“ Das weiß auch Dartenne, die mit vielen Eltern der Förderschule gesprochen hat. „Niemand würde das Angebot der Notbetreuung in Anspruch nehmen, wenn es nicht zwingend notwendig wäre. Aber genau für diese Fälle muss es eine Möglichkeit geben.“
Förderschule zeigt sich überrascht
Deshalb wandte sich die Elternratsvorsitzende mit ihrem Anliegen, die Altersgrenze der Notbetreuung auszuweiten, an den Landkreis als Träger der Schule, an das Kreisgesundheitsamt, die Landesschulbehörde und an das Kultusministerium. Überall wurde sie weitergeleitet mit dem Hinweis, dass der Erlass vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung verfasst wurde. Verständnis für ihr Anliegen wurde ihr an allen Stellen entgegengebracht, doch eine genaue Auskunft vom Ministerium blieb aus.
Stefanie Geisler, Pressesprecherin des Sozialministeriums, erklärt nun allerdings, dass es durchaus eine Möglichkeit für das Problem gebe: eine Einzelfall- beziehungsweise Härtefallregelung. „Hinsichtlich einer Notbetreuung kann der betroffene Personenkreis nicht abschließend aufgezählt werden, sodass unter Nutzung der Erfahrungen und Notwendigkeiten vor Ort eine Einzelfalllösung zu finden ist“, schreibt Geisler auf eine LZ-Anfrage. Darunter würde auch die Ausweitung der Altersgrenze bei Schülern mit Behinderung zählen.
Jahn zeigt sich überrascht davon: „Das wurde uns so nicht von der Landesschulbehörde übermittelt. Wenn wir das gewusst hätten, hätten wir das natürlich umgesetzt.“
Die Zuständigkeiten scheinen in dieser Angelegenheit nicht abschließend geklärt zu sein. Denn auch auf Nachfrage der LZ verwies die Landesschulbehörde auf das Kultusministerium, dort blieb eine Stellungnahme bis Redaktionsschluss trotz Zusage jedoch aus. Doch laut des Ministeriums für Soziales braucht die Förderschule am Knieberg diesbezüglich nicht mehr auf Anweisungen der Landesschulbehörde zu warten. Stefanie Geisler betont: „Es sollte reichen, wenn die Schule in diesem Fall selbstständig entscheidet. Bei deren Fragen steht die Kommune sicher beratend zur Seite.“
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LZ