Meldepflicht für Laser- und Ultraschallgeräte
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Zu den meldepflichtigen Anlagen zählen zum Beispiel Lasereinrichtungen, intensive Lichtquellen, Hoch- und Niederfrequenzgeräte, Elektrostimulation und Ultraschallgeräte. (Foto: AdobeStock)
Lüneburg. Ob Kosmetikstudio, Heilpraktiker-Praxis oder Fitnessstudio: In vielen Einrichtungen kommen bestimmte Laser- und Ultraschallgeräte – im Fachjargon: nicht-ionisierende Strahlung – zum Einsatz, etwa um Hautveränderungen zu behandeln oder Muskeln zu stimulieren. Damit keine Kundin und kein Kunde einen Schaden erleiden, müssen die Betreiber nachweisen, dass sie fachkundig und die Geräte sicher sind. Überprüft wird dies vom Gesundheitsamt. Ab sofort gilt daher eine Meldepflicht: Bis zum 31. März 2021 müssen sich alle Unternehmen aus dem Landkreis Lüneburg, die solche Geräte nutzen, beim Gesundheitsamt melden. Das teilt der Landkreis Lüneburg in einer Pressemitteilung mit. rztinnen und Ärzte sind von der Nachweispflicht ausgenommen: Bei ihnen setzt der Gesetzgeber die Fachkunde voraus.
Fachkundenachweis wird angefordert
Um diese Pflicht zu erfüllen, muss das Unternehmen das NiSV-Meldeformular unter www.landkreis-lueneburg.de/gesundheit ausfüllen und per Mail an gesundheitsamt@landkreis-lueneburg.de senden. Zu den meldepflichtigen Anlagen zählen zum Beispiel Lasereinrichtungen, intensive Lichtquellen, Hoch- und Niederfrequenzgeräte, Elektrostimulation und Ultraschallgeräte. In einem weiteren Schritt wird das Gesundheitsamt den Fachkundenachweis anfordern und – wenn nötig – eine Ortsbegehung durchführen.
Hintergrund ist die seit 31. Dezember 2020 bundesweit gültige Strahlenschutzverordnung, die offiziell „Verordnung zum Schutz gegen die nichtionisierende Strahlung bei der Anwendung am Menschen“ (NiSV) heißt. Vertiefende Informationen dazu bietet das Bundesamt für Strahlenschutz auf seiner Internetseite www.bfs.de unter „Das BfS“ – „Gesetze und Regelungen“.
LZ