Masernimpfung: Ab 1. August gilt die Nachweispflicht
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Durch die Masernimpfungen wird ein verlässlicher Schutz vor einer Infektion und Erkrankung durch Masernviren erzielt. (Symbolfoto: AdobeStock)
Lüneburg. Ab dem 1. August 2022 müssen alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Betreute zum Beispiel in Arzt- und Zahnarztpraxen, Krankenhäusern, Schulen und Kitas nachweisen, dass sie einen ausreichenden Schutz gegen Masern haben. Alle Einrichtungen, die meldepflichtig sind, geben Daten dazu in das zentrale Portal des Landes Niedersachsen unter www.mebi-niedersachsen.de ein. Dazu erlassen der Landkreis Lüneburg und der Landkreis Uelzen eine Allgemeinverfügung, die am 1. August 2022 in Kraft tritt.
Der Nachweis einer Impfung gegen Masern ist für viele Bevölkerungsgruppen bereits seit 2020 verpflichtend, wenn sie eine Arbeit neu aufgenommen haben. Auch für Kinder in Schulen und Kitas ist die Impfung seitdem Pflicht. Den Nachweis, dass ein ausreichender Schutz vorliegt, können die Personen zum Beispiel mit einem Impfnachweis vorlegen. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, legen eine ärztliche Bescheinigung darüber vor. Erforderlich sind zwei Impfungen mit einem Abstand von vier Wochen – vor dem zweiten Geburtstag reicht eine Impfung.
Für wen gilt die Nachweispflicht?
Ziel der Aktion ist es, Kinder vor Masern zu schützen. Sie sind eine hochansteckende akute Erkrankung, die bei etwa jedem zehnten Betroffenen mit Komplikationen verläuft. Zudem sind Masern extrem leicht übertragbar. Gut ist jedoch: Die Masernerkrankung lässt sich durch Impfungen stark eindämmen. Impfungen führen die jeweiligen Hausärzte durch.
Für wen gilt die Nachweispflicht? Alle nach 1970 geborenen Personen sind betroffen, wenn sie mindestens ein Jahr alt sind und in einer Einrichtung, zum Beispiel Kita, Tageseltern oder Schule, betreut werden. Ebenso Mitarbeitende in den Institutionen – auch Hausmeister, Mensa-Personal oder Betreuer – sowie Tageseltern und Mitarbeitende in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen wie Arzt- und Zahnarztpraxen, Krankenhäusern. Wer einen ausreichenden Masernschutz oder eine medizinische Kontraindikation in Bezug auf die Masernimpfung besitzt, muss darüber eine ärztliche Bescheinigung vorweisen. Personen, die vor 1971 geboren sind, sind von der Nachweispflicht ausgenommen. lz
Hintergrund
Schul- und Kindergartenkinder sollen wirksam vor Masern geschützt werden. Das ist Ziel des Masernschutzgesetzes, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist. Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Das gilt auch für die sie betreuenden Erwachsenen und weitere Menschen, die in Gemeinschaftsunterkünften leben und arbeiten.
Die Hintergründe zur Nachweispflicht gibt es auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit unter .