Sterbehilfe: Hoffnung ruht auf Bundesverwaltungsgericht
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Lüneburg/Leipzig. Nach der im Februar abgewiesenen Klage schwerkranker Patienten auf ein todbringendes Medikament gehen zwei der Verfahren am Bundesverwaltungsgericht in Revision. Nach Angaben des Gerichts sind die Anträge am 30. März in Leipzig eingegangen.
Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) mit Sitz in Münster hatte die Klage abgewiesen. Dem Urteil nach gibt es laut dem Betäubungsmittelgesetz kein Anrecht auf ein todbringendes Medikament. Geklagt hatten der krebskranke Hans-Jürgen Brennecke (77) aus Reppenstedt und ein 51-jähriger Patient mit Multipler Sklerose aus Rheinland-Pfalz. Nach der Verhandlung in Münster hatte sich herausgestellt, dass die dritte Klägerin aus dem Landkreis Schwäbisch-Hall in Baden-Württemberg bereits seit April vergangenen Jahres tot ist.
Neue Initiative im Bundestag
Das OVG hatte im Februar bedauert, dass der Bundestag bislang noch kein Gesetz vorgelegt hat, um das Problem grundsätzlich zu regeln. Das Bundesverfassungsgericht hatte ein seit 2015 bestehendes Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe gekippt.
Zuletzt hatte im März eine Abgeordnetengruppe von FDP, SPD und Linken im Bundestag eine neue Initiative vorgestellt. Demnach soll das Recht auf selbstbestimmtes Sterben abgesichert und die Hilfe zur Selbsttötung straffrei möglich sein. Laut dem Vorschlag sollen Ärzte entsprechende Arzneimittel verschreiben dürfen. Voraussetzung sind Beratungsgespräche.
Nach dem Vorschlag einer anderen fraktionsübergreifenden Abgeordnetengruppe soll die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe gestellt werden – aber mit einer Ausnahme für Volljährige. Hier sollen dann Untersuchungen durch Fachärzte und mit zeitlichem Abstand eine ergebnisoffene Beratung vorgegeben werden.